Monitor zeigt Webseite mit Barriere-Freiheitszeichen

Barrierefreiheits­erklärung: Was muss rein und warum?

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, rückt das Thema Barrierefreiheit auch für viele private Unternehmen verstärkt in den Fokus. Ein Baustein digitaler Barrierefreiheit ist dabei die Barrierefreiheitserklärung. Sie ist nicht nur für Behörden und öffentliche Einrichtungen Pflicht, sondern wird bald auch für zahlreiche digitale Angebote aus dem privaten Sektor relevant.

Was ist eine Barrierefreiheits­erklärung?

Die Barrierefreiheitserklärung ist ein öffentlich zugängliches Dokument auf einer Website oder in einer App, das Auskunft über deren barrierefreien Zustand gibt. Sie informiert transparent darüber, welche Inhalte barrierefrei zugänglich sind, wo noch Einschränkungen bestehen und welche Kontaktmöglichkeiten bei Problemen bestehen. Für Nutzende mit Behinderungen ist sie oft der erste Hinweis, ob ein digitales Angebot für sie nutzbar ist.

Gesetzliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung ergibt sich aus:

  • EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – insbesondere § 12a BGG
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) – konkretisiert die technischen Anforderungen
  • Landesrechtlichen Regelungen für kommunale und regionale Einrichtungen
  • Und ab dem 28. Juni 2025: dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das auch bestimmte private Anbieter in die Pflicht nimmt

Auch wenn sich das BFSG primär auf Produkte und Dienstleistungen bezieht, wird dadurch die Barrierefreiheitserklärung für viele neue Akteure ein Thema – insbesondere im digitalen Handel, bei Banken, Verlagen oder Kommunikationsdiensten.

Was muss in eine Barrierefreiheits­erklärung?

Laut BSFG gibt es verpflichtende und optionale Informationen, welche über eine Barrierefreiheitserklärung dem Nutzenden zur Verfügung gestellt werden (mehr dazu auf bfsg-gesetz.de).

Pflichtangaben nach dem BFSG

Diese Informationen müssen laut Gesetz in der Erklärung enthalten sein:

  1. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
    Eine kurze Erklärung, was die Website oder App anbietet – mit den wichtigsten Merkmalen, damit Nutzende verstehen, worum es geht.
  2. Beschreibung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
    Hinweis, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Barrierefreiheit stützt (z. B. BFSG, BITV, EU-Richtlinien).
  3. Verbraucherinformationen gemäß Artikel 246 EGBGB
    Also grundlegende Informationen, wie man sie z. B. aus dem Impressum oder der Datenschutzerklärung kennt.
  4. Angabe, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt – oder warum nicht
    Diese Einschätzung ist zentral: Erfüllt die Website die Anforderungen? Wenn nein, warum nicht?
  5. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
    Angabe, welche Behörde für die Kontrolle und Durchsetzung zuständig ist (z. B. Bundesnetzagentur oder Landesbehörde).

Empfohlene, aber freiwillige Angaben

Diese Punkte sind keine Pflicht, verbessern aber die Nutzerfreundlichkeit und das Vertrauen:

  1. Datum der Erstellung oder letzten Prüfung
    Damit klar ist, wie aktuell die Angaben sind.
  2. Prüfmethode
    Erklärung, ob die Website z. B. intern geprüft, extern auditiert oder automatisch getestet wurde.
  3. Feedback-Möglichkeit
    Eine Kontaktmöglichkeit, um Barrieren zu melden oder Hilfe anzufordern – sehr hilfreich für Nutzende.
  4. Hinweis auf ein Durchsetzungsverfahren
    Was passiert, wenn eine Rückmeldung unbeantwortet bleibt? Hier kann z. B. die Schlichtungsstelle genannt werden.

Hände liegen auf Labtop welcher eine Barrierefreiheitserklärung zeigt

Beispiele

Da die Barrierefreiheitserklärung bereits für öffentliche Einrichtungen verpflichtend ist, finden sich hier einige gute Beispiele.

Sollte die Barrierefreiheits­erklärung juristisch geprüft werden?

Ja – eine rechtliche Prüfung ist in vielen Fällen dringend zu empfehlen, vor allem wenn:

  • die Erklärung im Namen einer Organisation oder eines Unternehmens veröffentlicht wird,
  • es sich um öffentliche Stellen oder künftig betroffene private Anbieter handelt,
  • eine behördliche Kontrolle oder Beschwerde nicht ausgeschlossen ist.

Warum das sinnvoll ist:

  • Rechtssicherheit: Fehlerhafte Angaben können zu formalen Beanstandungen führen.
  • Haftungsvermeidung: Falsche Versprechen oder unklare Formulierungen können Nutzerrechte verletzen.
  • Schutz vor Verfahren: Die Schlichtungsstelle kann angerufen werden, wenn Nutzende keine ausreichende Rückmeldung erhalten – eine gut formulierte Erklärung hilft, solche Fälle zu vermeiden.

Fachanwälte für IT- oder Medienrecht, spezialisierte Datenschutzberater oder Compliance-Teams können hier wertvolle Unterstützung bieten. Zudem sind wir als Webagentur keine juristische Person und können nur Hinweise geben. Diese Hinweise beziehen sich auch nur auf den jetzigen Stand.

Wo sollte die Erklärung platziert sein?

Sie muss dauerhaft verfügbar und gut auffindbar sein – idealerweise im Footer der Website, etwa unter dem Link „Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“. Die Erklärung muss selbst barrierefrei zugänglich sein.

Footer Webseite mit Links Impressum, Barrierefreiheit, Datenschutz wobei Barrierefreiheit hervorgehoben ist

Fazit

Ob eine Barrierefreiheitserklärung erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – darunter die Art der Website, die Zielgruppe und die Unternehmensgröße. Mehr zu dem Thema findest du in unserem Blog-Beitrag: Barrierefreiheits­stärkungsgesetz – Was kommt auf uns zu?

Du hast Fragen zur Barrierefreiheit deiner Website? Dann schreib uns gern einen Kommentar oder kontaktiere uns – wir unterstützen dich bei der Einschätzung und Umsetzung.

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